Bezug von Jokertagen
Gemäss §30 der Volksschulverordnung können Schülerinnen und Schüler dem Unterricht während zweier Tage pro Schuljahr ohne Vorliegen von Dispensationsgründen fernbleiben. Diese Jokertage sollen sinnvoll genutzt werden.Grundsätze
Schülerinnen und Schüler können dem Unterricht während zweier Tage pro Schuljahr ohne Vorliegen von Dispensationsgründen fernbleiben. Jeder bezogene Jokertag gilt als ganzer Tag, auch wenn an jenem Tag der Unterricht nur während eines Halbtags stattfindet.Nicht beanspruchte Jokertage können nicht auf das folgende Schuljahr übertragen werden.
Ferienverlängerung
Jokertage können für Ferienverlängerungen eingesetzt werden.Einschränkungen
Bei besonderen Schulanlässen wie zum Beispiel Besuchs- oder Sporttagen, Klassenlagern oder besonderen Schuljahresbeginn-Anlässen können keine Jokertage bezogen werden.Voranmeldung
Die Eltern teilen der Klassenlehrperson den Bezug von Jokertagen mindestens drei Tage vorher schriftlich mittels Formular mit.Verpasster Schulstoff
Die Eltern sind dafür verantwortlich, dass der verpasste Schulstoff nachgearbeitet wird.Verpasste Prüfungen
Das Nachholen verpasster Prüfungen liegt in der Entscheidungsfreiheit der Lehrpersonen.Kontrolle
Die Kontrolle der Jokertage erfolgt durch die Klassenlehrperson im Rahmen der regulären Absenzkontrolle.Dispensation
Für Dispensationen im Rahmen des §29 Volksschulverordnung:- Aussergewöhnliche Anlässe oder ansteckende Krankheiten im persönlichen Umfeld der Schülerin oder des Schülers.
- Hohe Feiertage oder besondere Anlässe religiöser oder konfessioneller Art.
- Vorbereitung und aktive Teilnahme an bedeutenden kulturellen und sportlichen Anlässen.
- Aussergewöhnlicher Förderbedarf von besonderen künstlerischen und sportlichen Begabungen.
- Schnupperlehren und ähnliche Anlässe für die Berufsvorbereitung müssen keine Jokertage eingesetzt werden.
